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ZK1 2025 9

Auflösung einer einfachen Gesellschaft

Schwyz · 2026-04-16 · Deutsch SZ
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Es sei der Beklagte unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) im Wider- handlungsfall zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die Bücher und Belege der einfachen Gesellschaft „E.________“ für die Geschäftsjah- re 2007-2019 zu gewähren.

E. 2 Es sei festzustellen, dass die einfache Gesellschaft „E.________“ zwischen den Parteien per 31.12.2019 durch Kündigung aufgelöst und gleichzeitig beendet wurde.

E. 3 Es seien die Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft festzu- stellen.

E. 4 Es sei die einfache Gesellschaft wie folgt zu beenden:

E. 4.1 […].

E. 4.2 [Eventualiter…].

E. 4.3 Dem Kläger sei nach Einsicht in die Bücher und Belege der einfachen Gesellschaft gemäss vorstehender Ziff. 1 und nach Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit ein- zuräumen, den Übernahmebetrag für sämtliche Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft gemäss vorstehender Ziff. 4.1, eventualiter Ziff. 4.2, zu beziffern.

E. 4.4 Es sei der Beklagte unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) im Widerhandlungsfall zu verpflichten, an der Übertragung der Aktiven und Passiven mitzuwirken und soweit erforderlich seine Zustimmungen zu erteilen.

E. 5 Eventualiter zu Ziff. 4 sei durch das Gericht ein unabhängiger Liquida- tor zu bestimmen und dieser sei gerichtlich anzuweisen: […]. [6. bzw. modifiziert 6-8…]. B. Mit Urteil vom 10. Februar 2025 gab das Bezirksgericht Küssnacht dem Klagebegehren 1 statt und verpflichtete den Beklagten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, dem Kläger Einsicht in die Bücher

Kantonsgericht Schwyz 3 und Belege der einfachen Gesellschaft der E.________ für die Geschäftsjahre 2007-2019 zu gewähren (Dispositivziff. 1). Auf die weiteren Begehren der Par- teien trat das Gericht nicht ein (Ziff. 2 f.) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 23’500.00 (inkl. Vermittlerkosten von Fr. 500.00) den Parteien unter Wett- schlagung der gegenseitigen Entschädigungen je zur Hälfte (Ziff. 4). C. Gegen Dispositivziffer 1 und 4 erhob der Beklagte beim Kantonsgericht Berufung mit den Rechtsbegehren, das Urteil insoweit aufzuheben und das Rechtsbegehren 1 des Klägers abzuweisen, soweit darauf überhaupt einge- treten werden könne und ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich unter der Verpflichtung zu einer Entschädigung des Klägers von Fr. 50’500.00 aufzuer- legen. Eventualiter sei die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung sei vollum- fänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 6);- und in Erwägung:

1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Es sind auch Anträge zu stel- len (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Weil das Berufungsverfahren ein eigenständi- ges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen dient (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.), muss der Berufungsführer aufzeigen, inwie- fern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Den Begrün- dungsanforderungen genügt es daher unter anderem nicht, lediglich den an- gefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Vielmehr muss der

Kantonsgericht Schwyz 4 Berufungsführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss einfach nachvollziehbar und mühelos verständlich sein. Dies ist eine gesetzli- che, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2023 3 vom 28. März 2024 E. 1.a m.H.). Erforderlich ist also die Formulie- rung einer Gegenargumentation gegenüber konkreten Erwägungen des ange- fochtenen Urteils unter Angabe der in den Akten liegenden Beweisen (Hur- ni/Schlup/Sterchi, BEK 2. A. 2026, Art. 311 N 17 m.H.). Der Berufungsführer muss überdies anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überle- gungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2 m.H.). Wenn diesem vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zu- folge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten ent- halten waren. Mit selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils muss sich der Berufungsführer schliesslich durch inhaltlich getrennte Argu- mente auseinandersetzen (zum Ganzen ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 E. 3.b/aa m.w.H., ZK2 2022 vom 23. November 2022 E. 2 m.H.).

a) Das Bezirksgericht erwog, gestützt auf Art. 541 OR und Art. 4.3 lit. b des Generationengemeinschaftsvertrags bestehe ein umfassendes Einsichtsrecht der Gesellschafter. Rechtsmissbrauch könne nur im Ausnahmefall angenom- men werden, etwa wenn der Gesellschafter bereits über die notwendigen In- formationen verfüge, was es in ohne Weiteres erfolgter Bejahung des Ein- sichtsrechts verneinte und zur Beantwortung der Frage überging, wie weit dieses Einsichtsrecht zurückreiche. Mit eingehender Begründung verwarf es den Einwand des Beklagten, der erste Generationengemeinschaftsvertrag

Kantonsgericht Schwyz 5 vom 1. Januar 2007 habe mangels Bewilligung des Landwirtschaftsamtes kei- ne Wirkung entfaltet. Zusammenfassend lasse sich eine solche Bewilligungs- zuständigkeit nicht aus Art. 29a LBV (SR 910.91) ableiten und der Betrieb habe schon am 1. Januar 2007 über eine Betriebsbewilligung verfügt. Ent- sprechend stehe dem Kläger seitdem ein Einsichtsrecht zu. Abgesehen davon seien die Parteien im Innenverhältnis immer von einem Gesellschaftsverhält- nis ausgegangen (angef. Urteil E. 4.b).

b) Der Berufungsführer macht geltend, der Berufungsgegner habe das Auskunftsbegehren als Stufenklage nach Art. 85 ZPO und ausdrücklich nicht als separate Teilklage nach Art. 86 ZPO geltend gemacht. Da die Vorinstanz zufolge bereits beendeter Gesellschaft auf die Rechtsbegehren 2-5 nicht ein- getreten sei, habe keine Grundlage für die Gutheissung des Auskunftsbegeh- rens bestanden (KG-act. 1 Rz 14 ff.). Im Übrigen wird pauschal ohne Formu- lierung einer Gegenargumentation gegenüber konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils zusammenfassend vorgebracht, der Berufungsgegner sei von der Geschäftsführung nicht ausgeschlossen gewesen, weshalb Art. 541 OR nicht zu Anwendung gelange, zumal er ohne Weiteres in der La- ge gewesen sei, gegenüber dem Buchhalter und den Steuerbehörden Einsicht in die Unterlagen zu erhalten (ebd. Rz 17 f.). Zu guter Letzt habe der Beru- fungsgegner seine Klage auf dem Gesellschaftsvertrag 2013 aufgebaut und die mangels Anerkennung nach Art. 29a LBV nie rechtmässig gegründete Gesellschaft 2007 sei unabhängig von diesem Vertrag liquidiert worden (ebd. Rz 19 f.).

c) Die Anwendbarkeit von Art. 85 f. ZPO (dazu nachfolgend E. 2) und Art. 541 OR (E. 3) ist auch ohne Bezug auf konkret bezeichnete Erwägungen des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich und nachvollziehbar begründet angefochten. Insoweit erweist sich die Berufung als nicht geradezu ungenü- gend begründet, wobei die Rechtsmitteleingabe nachfolgend in den einzelnen

Kantonsgericht Schwyz 6 Argumentationen auf ein Eintreten zu prüfen ist, und eine mangelhafte Sub- stanzierung förmlich auch die materielle Abweisung zur Folge haben kann (ZK1 2023 3 vom 28. März 2024 E. 1.b). Im Übrigen ist auf die Berufung man- gels argumentativer Auseinandersetzung mit den tiefergehenden Begründun- gen des angefochtenen Urteils mit dem Ergebnis, dass sich das Einsichtsrecht auch auf die Zeit der auf einem Vertrag aus dem Jahre 2007 beruhenden ein- fachen Gesellschaft erstrecke, nicht einzutreten (vgl. noch unten E. 4 f.).

2. Die Vorinstanz behandelte die Klagebegehren 4 (inkl. des Einsichtsbe- gehrens 4.3, vgl. oben lit. A) und 5 als Gestaltungsklagen (angef. Urteil E. 3.a), auf die sie ebenso wenig wie auf die entsprechenden Gegenbegehren des Beklagten eintrat (ebd. E. 3.e). Auf die Feststellungsbegehren 2 und 3 trat das Gericht wegen mangelnden Feststellungsinteresses ebenfalls nicht ein (ebd. E. 5). In diesem Zusammenhang erwog es, bezüglich der Feststellung der Aktiven und Passiven der Generationengemeinschaft könne sich der Klä- ger ohne Weiteres mit einem entsprechenden Auskunftsbegehren behelfen, was er mit Klagebegehren 1 denn auch explizit getan habe, um dann aufgrund dieser Auskünfte ein hinreichendes Feststellungsbegehren hinsichtlich konkret bestimmter und bezifferter Aktiven und Passiven zu stellen (ebd. E. 5.d). Mit diesen zur Begründung des Nichteintretens auf die Rechtsbegehren 2 und 3 die Selbständigkeit des Klagebegehrens 1 implizierenden Erwägungen setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Akzeptiert er aber das aus der Behandlung des Klagebegehrens 1 resultierende Nichteintreten auf die Kla- gebegehren 2 und 3 ausdrücklich (KG-act. 1 Rz 3), vermag er nicht verständ- lich die falsche Anwendung von Art. 85 f. ZPO geltend zu machen. Insoweit ist mithin nach näherer Betrachtung auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten. Ist es der klagenden Partei im Übrigen unmöglich oder unzumutbar, ihre For- derung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbe- zifferte Forderungsklage erheben, wobei sie einen Mindestwert angeben

Kantonsgericht Schwyz 7 muss, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Diese Be- stimmungen betreffen Forderungsklagen und nicht die vorliegende Konstella- tion von Feststellungs- und Gestaltungsbegehren, weshalb sie der Gutheis- sung des Klagebegehrens 1 nicht entgegenstehen. Abgesehen davon hat auch das „Hilfsbegehren“ einer Stufenklage auf Auskunftserteilung selbständi- gen materiell-rechtlichen Charakter (Markus, BK, 2. A. 2026, Art. 85 ZPO N 17; Bopp in ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 85 ZPO N 10 m.H.) bzw. ist ein normaler, frei einklagbarer bzw. im Rahmen einer Stufenklage getrennt zu verhandelnder, zivilrechtlicher Leistungsanspruch (BGE 151 III 425 E. 3.4). Deshalb wäre die Berufung in diesem Punkt auch abzuweisen.

3. Der Berufungsführer als für die Buchhaltung verantwortlicher „Partner 1“ bestreitet nicht, dass nach Art. 4.3 lit. b des Generationengemeinschaftsver- trags (KB 3) dem Kläger als „Partner 2“ jederzeit ein Einsichtsrecht in sämtli- che Akten und Belege der Buchhaltung zusteht. Inwiefern er erstinstanzlich bereits Tatsachen behauptet hätte, wonach das Einsichtsbegehren des Klä- gers angesichts dieses jederzeitigen Einsichtsrechts rechtsmissbräuchlich wäre, legt er im Berufungsverfahren nicht dar. Vielmehr behauptet er gar nicht, dass Rechtsmissbrauch vorliege, sondern die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er über keine Unterlagen verfüge und der Berufungsgeg- ner gegenüber dem Buchhalter und der Steuerbehörde Einsicht verlangen könne (KG-act. 1 Rz 18). Insofern ist auf die Berufung mithin auch nicht einzu- treten. Denn der Berufungsführer vermag mit den Behauptungen, dass ein Treuhänder aufgrund der Buchungen seiner Ehefrau die Buchhaltung erstellt habe und der Berufungsgegner diesen Personen gegenüber hätte das Ein- sichtsrecht geltend machen müssen, die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ein- sichtsbegehrens nicht nachvollziehbar darzutun, weil nach dem Gesell- schaftsvertrag er für die Buchhaltung verantwortlich ist und dem Kläger jeder- zeit Einsicht gewähren muss. Abgesehen davon trifft es auch nicht zu, dass

Kantonsgericht Schwyz 8 Art. 541 OR keine Anwendung fände, weil der Berufungsgegner nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei (KG-act. 1 Rz 17). Der Beru- fungsführer legt den Gesetzeswortlaut zu eng aus, weil nach Art. 4.3 lit. b des Generationengemeinschaftsvertrags das Ressortprinzip galt (vgl. dazu Sethe, KUKO, 2. A. 2026, Art. 541 OR N 1 m.H.).

4. Hinsichtlich des beanstandeten zeitlichen Umfangs des Einsichtsrechts bezieht sich die Berufungsbegründung im Wesentlichen darauf, dass die Vor- instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 29a LBV unrichtig an- gewandt habe. Mit der selbständigen alternativen Begründung des Bezirksge- richts, wonach im Innenverhältnis die Parteien seit 2007 eine einfache Gesell- schaft gelebt hätten (angef. Urteil E. 4.b), setzt sich der Berufungsführer da- gegen nicht in inhaltlich getrennten Argumenten auseinander (dazu vgl. oben E. 1 vor lit. a in fine). Insbesondere nimmt er auch keinen Bezug auf die von der Vorinstanz für ihre Beurteilung aufgeführten Belege.

Dispositiv
  1. Schliesslich setzt sich der Berufungsführer mit der Begründung des vor- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids (vgl. angef. Urteil E. 6) nicht hinreichend auseinander, weil er die Erwägung der Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er auch mit seinen Gegenbegehren der actio duplex vollständig unterliege (ebd. E. 6.b). Auch diesbezüglich ist mithin auf die Beru- fung nicht einzutreten. Kantonsgericht Schwyz 9
  2. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie über- haupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem unterliegenden Berufungsführer vollständig aufzuerlegen. Er hat ausserdem den Berufungsgegner im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA). Auf den vorinstanzlich festgesetzten Streitwert von Fr. 614’029.00 kam der Berufungsführer entgegen seiner Ankündigung in der Berufungsbegründung (KG-act. 1 Rz 4) nicht mehr zurück;- Kantonsgericht Schwyz 10 erkannt:
  3. Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt. Ihm werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 15’000.00 zurückbezahlt.
  5. Der Berufungsführer wird verpflichtet, den Berufungsgegner mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 614’029.00.
  7. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. April 2026 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 16. April 2026 ZK1 2025 9 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Auflösung einer einfachen Gesellschaft (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 10. Februar 2025, ZGO 2022 2);- hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Klage vom 28. Februar 2022 stellte C.________ dem Bezirksgericht Küssnacht folgende, teilweise mit Replik vom 30. November 2022 modifizierte Rechtsbegehren (Vi-act. A/I bzw. A/III):

1. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) im Wider- handlungsfall zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die Bücher und Belege der einfachen Gesellschaft „E.________“ für die Geschäftsjah- re 2007-2019 zu gewähren.

2. Es sei festzustellen, dass die einfache Gesellschaft „E.________“ zwischen den Parteien per 31.12.2019 durch Kündigung aufgelöst und gleichzeitig beendet wurde.

3. Es seien die Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft festzu- stellen.

4. Es sei die einfache Gesellschaft wie folgt zu beenden: 4.1 […]. 4.2 [Eventualiter…]. 4.3 Dem Kläger sei nach Einsicht in die Bücher und Belege der einfachen Gesellschaft gemäss vorstehender Ziff. 1 und nach Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit ein- zuräumen, den Übernahmebetrag für sämtliche Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft gemäss vorstehender Ziff. 4.1, eventualiter Ziff. 4.2, zu beziffern. 4.4 Es sei der Beklagte unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) im Widerhandlungsfall zu verpflichten, an der Übertragung der Aktiven und Passiven mitzuwirken und soweit erforderlich seine Zustimmungen zu erteilen.

5. Eventualiter zu Ziff. 4 sei durch das Gericht ein unabhängiger Liquida- tor zu bestimmen und dieser sei gerichtlich anzuweisen: […]. [6. bzw. modifiziert 6-8…]. B. Mit Urteil vom 10. Februar 2025 gab das Bezirksgericht Küssnacht dem Klagebegehren 1 statt und verpflichtete den Beklagten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, dem Kläger Einsicht in die Bücher

Kantonsgericht Schwyz 3 und Belege der einfachen Gesellschaft der E.________ für die Geschäftsjahre 2007-2019 zu gewähren (Dispositivziff. 1). Auf die weiteren Begehren der Par- teien trat das Gericht nicht ein (Ziff. 2 f.) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 23’500.00 (inkl. Vermittlerkosten von Fr. 500.00) den Parteien unter Wett- schlagung der gegenseitigen Entschädigungen je zur Hälfte (Ziff. 4). C. Gegen Dispositivziffer 1 und 4 erhob der Beklagte beim Kantonsgericht Berufung mit den Rechtsbegehren, das Urteil insoweit aufzuheben und das Rechtsbegehren 1 des Klägers abzuweisen, soweit darauf überhaupt einge- treten werden könne und ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich unter der Verpflichtung zu einer Entschädigung des Klägers von Fr. 50’500.00 aufzuer- legen. Eventualiter sei die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung sei vollum- fänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 6);- und in Erwägung:

1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Es sind auch Anträge zu stel- len (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Weil das Berufungsverfahren ein eigenständi- ges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen dient (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.), muss der Berufungsführer aufzeigen, inwie- fern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Den Begrün- dungsanforderungen genügt es daher unter anderem nicht, lediglich den an- gefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Vielmehr muss der

Kantonsgericht Schwyz 4 Berufungsführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss einfach nachvollziehbar und mühelos verständlich sein. Dies ist eine gesetzli- che, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2023 3 vom 28. März 2024 E. 1.a m.H.). Erforderlich ist also die Formulie- rung einer Gegenargumentation gegenüber konkreten Erwägungen des ange- fochtenen Urteils unter Angabe der in den Akten liegenden Beweisen (Hur- ni/Schlup/Sterchi, BEK 2. A. 2026, Art. 311 N 17 m.H.). Der Berufungsführer muss überdies anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überle- gungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2 m.H.). Wenn diesem vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zu- folge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten ent- halten waren. Mit selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils muss sich der Berufungsführer schliesslich durch inhaltlich getrennte Argu- mente auseinandersetzen (zum Ganzen ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 E. 3.b/aa m.w.H., ZK2 2022 vom 23. November 2022 E. 2 m.H.).

a) Das Bezirksgericht erwog, gestützt auf Art. 541 OR und Art. 4.3 lit. b des Generationengemeinschaftsvertrags bestehe ein umfassendes Einsichtsrecht der Gesellschafter. Rechtsmissbrauch könne nur im Ausnahmefall angenom- men werden, etwa wenn der Gesellschafter bereits über die notwendigen In- formationen verfüge, was es in ohne Weiteres erfolgter Bejahung des Ein- sichtsrechts verneinte und zur Beantwortung der Frage überging, wie weit dieses Einsichtsrecht zurückreiche. Mit eingehender Begründung verwarf es den Einwand des Beklagten, der erste Generationengemeinschaftsvertrag

Kantonsgericht Schwyz 5 vom 1. Januar 2007 habe mangels Bewilligung des Landwirtschaftsamtes kei- ne Wirkung entfaltet. Zusammenfassend lasse sich eine solche Bewilligungs- zuständigkeit nicht aus Art. 29a LBV (SR 910.91) ableiten und der Betrieb habe schon am 1. Januar 2007 über eine Betriebsbewilligung verfügt. Ent- sprechend stehe dem Kläger seitdem ein Einsichtsrecht zu. Abgesehen davon seien die Parteien im Innenverhältnis immer von einem Gesellschaftsverhält- nis ausgegangen (angef. Urteil E. 4.b).

b) Der Berufungsführer macht geltend, der Berufungsgegner habe das Auskunftsbegehren als Stufenklage nach Art. 85 ZPO und ausdrücklich nicht als separate Teilklage nach Art. 86 ZPO geltend gemacht. Da die Vorinstanz zufolge bereits beendeter Gesellschaft auf die Rechtsbegehren 2-5 nicht ein- getreten sei, habe keine Grundlage für die Gutheissung des Auskunftsbegeh- rens bestanden (KG-act. 1 Rz 14 ff.). Im Übrigen wird pauschal ohne Formu- lierung einer Gegenargumentation gegenüber konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils zusammenfassend vorgebracht, der Berufungsgegner sei von der Geschäftsführung nicht ausgeschlossen gewesen, weshalb Art. 541 OR nicht zu Anwendung gelange, zumal er ohne Weiteres in der La- ge gewesen sei, gegenüber dem Buchhalter und den Steuerbehörden Einsicht in die Unterlagen zu erhalten (ebd. Rz 17 f.). Zu guter Letzt habe der Beru- fungsgegner seine Klage auf dem Gesellschaftsvertrag 2013 aufgebaut und die mangels Anerkennung nach Art. 29a LBV nie rechtmässig gegründete Gesellschaft 2007 sei unabhängig von diesem Vertrag liquidiert worden (ebd. Rz 19 f.).

c) Die Anwendbarkeit von Art. 85 f. ZPO (dazu nachfolgend E. 2) und Art. 541 OR (E. 3) ist auch ohne Bezug auf konkret bezeichnete Erwägungen des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich und nachvollziehbar begründet angefochten. Insoweit erweist sich die Berufung als nicht geradezu ungenü- gend begründet, wobei die Rechtsmitteleingabe nachfolgend in den einzelnen

Kantonsgericht Schwyz 6 Argumentationen auf ein Eintreten zu prüfen ist, und eine mangelhafte Sub- stanzierung förmlich auch die materielle Abweisung zur Folge haben kann (ZK1 2023 3 vom 28. März 2024 E. 1.b). Im Übrigen ist auf die Berufung man- gels argumentativer Auseinandersetzung mit den tiefergehenden Begründun- gen des angefochtenen Urteils mit dem Ergebnis, dass sich das Einsichtsrecht auch auf die Zeit der auf einem Vertrag aus dem Jahre 2007 beruhenden ein- fachen Gesellschaft erstrecke, nicht einzutreten (vgl. noch unten E. 4 f.).

2. Die Vorinstanz behandelte die Klagebegehren 4 (inkl. des Einsichtsbe- gehrens 4.3, vgl. oben lit. A) und 5 als Gestaltungsklagen (angef. Urteil E. 3.a), auf die sie ebenso wenig wie auf die entsprechenden Gegenbegehren des Beklagten eintrat (ebd. E. 3.e). Auf die Feststellungsbegehren 2 und 3 trat das Gericht wegen mangelnden Feststellungsinteresses ebenfalls nicht ein (ebd. E. 5). In diesem Zusammenhang erwog es, bezüglich der Feststellung der Aktiven und Passiven der Generationengemeinschaft könne sich der Klä- ger ohne Weiteres mit einem entsprechenden Auskunftsbegehren behelfen, was er mit Klagebegehren 1 denn auch explizit getan habe, um dann aufgrund dieser Auskünfte ein hinreichendes Feststellungsbegehren hinsichtlich konkret bestimmter und bezifferter Aktiven und Passiven zu stellen (ebd. E. 5.d). Mit diesen zur Begründung des Nichteintretens auf die Rechtsbegehren 2 und 3 die Selbständigkeit des Klagebegehrens 1 implizierenden Erwägungen setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Akzeptiert er aber das aus der Behandlung des Klagebegehrens 1 resultierende Nichteintreten auf die Kla- gebegehren 2 und 3 ausdrücklich (KG-act. 1 Rz 3), vermag er nicht verständ- lich die falsche Anwendung von Art. 85 f. ZPO geltend zu machen. Insoweit ist mithin nach näherer Betrachtung auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten. Ist es der klagenden Partei im Übrigen unmöglich oder unzumutbar, ihre For- derung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbe- zifferte Forderungsklage erheben, wobei sie einen Mindestwert angeben

Kantonsgericht Schwyz 7 muss, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Diese Be- stimmungen betreffen Forderungsklagen und nicht die vorliegende Konstella- tion von Feststellungs- und Gestaltungsbegehren, weshalb sie der Gutheis- sung des Klagebegehrens 1 nicht entgegenstehen. Abgesehen davon hat auch das „Hilfsbegehren“ einer Stufenklage auf Auskunftserteilung selbständi- gen materiell-rechtlichen Charakter (Markus, BK, 2. A. 2026, Art. 85 ZPO N 17; Bopp in ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 85 ZPO N 10 m.H.) bzw. ist ein normaler, frei einklagbarer bzw. im Rahmen einer Stufenklage getrennt zu verhandelnder, zivilrechtlicher Leistungsanspruch (BGE 151 III 425 E. 3.4). Deshalb wäre die Berufung in diesem Punkt auch abzuweisen.

3. Der Berufungsführer als für die Buchhaltung verantwortlicher „Partner 1“ bestreitet nicht, dass nach Art. 4.3 lit. b des Generationengemeinschaftsver- trags (KB 3) dem Kläger als „Partner 2“ jederzeit ein Einsichtsrecht in sämtli- che Akten und Belege der Buchhaltung zusteht. Inwiefern er erstinstanzlich bereits Tatsachen behauptet hätte, wonach das Einsichtsbegehren des Klä- gers angesichts dieses jederzeitigen Einsichtsrechts rechtsmissbräuchlich wäre, legt er im Berufungsverfahren nicht dar. Vielmehr behauptet er gar nicht, dass Rechtsmissbrauch vorliege, sondern die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er über keine Unterlagen verfüge und der Berufungsgeg- ner gegenüber dem Buchhalter und der Steuerbehörde Einsicht verlangen könne (KG-act. 1 Rz 18). Insofern ist auf die Berufung mithin auch nicht einzu- treten. Denn der Berufungsführer vermag mit den Behauptungen, dass ein Treuhänder aufgrund der Buchungen seiner Ehefrau die Buchhaltung erstellt habe und der Berufungsgegner diesen Personen gegenüber hätte das Ein- sichtsrecht geltend machen müssen, die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ein- sichtsbegehrens nicht nachvollziehbar darzutun, weil nach dem Gesell- schaftsvertrag er für die Buchhaltung verantwortlich ist und dem Kläger jeder- zeit Einsicht gewähren muss. Abgesehen davon trifft es auch nicht zu, dass

Kantonsgericht Schwyz 8 Art. 541 OR keine Anwendung fände, weil der Berufungsgegner nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei (KG-act. 1 Rz 17). Der Beru- fungsführer legt den Gesetzeswortlaut zu eng aus, weil nach Art. 4.3 lit. b des Generationengemeinschaftsvertrags das Ressortprinzip galt (vgl. dazu Sethe, KUKO, 2. A. 2026, Art. 541 OR N 1 m.H.).

4. Hinsichtlich des beanstandeten zeitlichen Umfangs des Einsichtsrechts bezieht sich die Berufungsbegründung im Wesentlichen darauf, dass die Vor- instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 29a LBV unrichtig an- gewandt habe. Mit der selbständigen alternativen Begründung des Bezirksge- richts, wonach im Innenverhältnis die Parteien seit 2007 eine einfache Gesell- schaft gelebt hätten (angef. Urteil E. 4.b), setzt sich der Berufungsführer da- gegen nicht in inhaltlich getrennten Argumenten auseinander (dazu vgl. oben E. 1 vor lit. a in fine). Insbesondere nimmt er auch keinen Bezug auf die von der Vorinstanz für ihre Beurteilung aufgeführten Belege. Aus diesen Gründen ist auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten.

5. Schliesslich setzt sich der Berufungsführer mit der Begründung des vor- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids (vgl. angef. Urteil E. 6) nicht hinreichend auseinander, weil er die Erwägung der Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er auch mit seinen Gegenbegehren der actio duplex vollständig unterliege (ebd. E. 6.b). Auch diesbezüglich ist mithin auf die Beru- fung nicht einzutreten.

Kantonsgericht Schwyz 9

6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie über- haupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem unterliegenden Berufungsführer vollständig aufzuerlegen. Er hat ausserdem den Berufungsgegner im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA). Auf den vorinstanzlich festgesetzten Streitwert von Fr. 614’029.00 kam der Berufungsführer entgegen seiner Ankündigung in der Berufungsbegründung (KG-act. 1 Rz 4) nicht mehr zurück;-

Kantonsgericht Schwyz 10 erkannt:

1. Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt. Ihm werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 15’000.00 zurückbezahlt.

3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, den Berufungsgegner mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 614’029.00.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. April 2026 kau